Statuten als pdf

1 Name, Zweck, Mittel

1.1 Name, Sitz und Rechtsform

Unter dem Namen “Verband Ausbildung Konstrukteure Bern” (nachfolgend VAKB genannt) besteht ein im Jahre 1973 gegründeter Verband im Sinne der Art. 60ff, ZGB mit Rechtssitz in Bern.

1.2 Zweck des VAKB

Er ist parteilos und konfessionell neutral und bezweckt im Rahmen seiner Möglichkeiten:

  • Die Förderung der beruflichen Fähigkeiten der Konstrukteur EFZ-Nachwuchskräfte durch eine zeitgemässe Ausbildung. Der VAKB unterstützt im weiteren eine praxisnahe Wissensvermittlung und setzt sich auch für eine Förderung der berufsübergreifenden Fähigkeiten ein.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen wie z.B. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), Berufsfachschulen, Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie (Swissmem) usw. in der Verfolgung des gemeinsamen Zieles, nämlich für Industrie und Gewerbe die benötigten Nachwuchskräfte sicherzustellen.

1.3 Mittel und Wege

Der VAKB versucht seine Ziele zu erreichen durch:

    • Förderung der Ausbildung zum/zur Konstrukteur/in EFZ mittels Anregungen, Eingaben, Richtlinien usw.
    • Ausarbeitung und Durchführung von kantonalen Zwischenprüfungen als Vorbereitung auf die Teilprüfung oder Abschlussarbeit.
    • Delegieren von Verbandsmitgliedern in Berufs- und/oder Bildungsausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen für:
    • Mitarbeit bei Reglementsentwürfen und -revisionen
    • Koordination (Aufgabenteilung) zwischen Berufsfachschule und Lehrbetrieb
    • Mitarbeit bei der Erarbeitung von Modell-Lehrgängen
    • Mitarbeit bei Prüfungsaufgaben
    • Lernortkooperation Fachausschuss Maschinenbau
    • usw.
    • Organisation und Durchführung der obligatorischen ÜK (Überbetriebliche Kurse) für den Kanton Bern:

– Zeichnungstechnik ZT (15 Tage)
– Gestaltungstechnik GT 1+2 (15 Tage)
– Konstruktionsmethodik KM (15 Tage)
– Produktionstechnik PT (9 Tage)

    • Veranstaltungen durchführen:

– Lehrmeistertagung
– Weiterbildungsangebot für die Mitglieder (min. 1 Kurs pro Jahr)
– Lehrabschlussfeier
– Zwischenprüfung

  • Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern des VAKB

2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des Verbandes

Der VAKB besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Diese haben ihren Sitz grundsätzlich im Kanton Bern.

2.2 Mitglieder

2.2.1 Aufnahme

Mitglieder können jederzeit alle Firmen, Lehrwerkstätten, Institutionen und Einzelpersonen werden, die sich für die Aus- und Weiterbildung im Beruf Konstrukteur/in EFZ einsetzen, sofern sie die Bedingungen nach den Statuten des VAKB erfüllen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Über Beitrittsgesuche ausserkantonaler Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2.2.2 Rechte

Die Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht im Rahmen dieser Statuten.

2.2.3 Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich, wo nötig und auf Verlangen des Vorstandes, tatkräftig in Arbeitsgruppen des VAKB mitzuwirken oder sich durch Delegation von Fachkräften vertreten zu lassen. Sie anerkennen durch ihren Beitritt diese Statuten und verpflichten sich, ihre Jahresbeiträge an den VAKB pünktlich zu entrichten.

2.2.4 Austritt

Der Austritt aus dem VAKB erfolgt schriftlich an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres.
Das Mitglied bleibt nach Gesetz (ZGB Art. 73) für die geschuldeten Beiträge haftbar, hat aber keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.

2.3 Ehrenmitglieder

2.3.1 Ernennung

Der Vorstand hat die Kompetenz, Mitglieder, welche sich sehr engagiert für den VAKB einsetzen oder eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen und nicht die Firmen, welche Sie eventuell vertreten.

2.3.2 Berufsfachschulen

Berufsfachschulen können auf ihr Verlangen als Ehrenmitglied aufgenommen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.3.3 Mitgliederbeitrag Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und werden jeweils zu den Veranstaltungen des VAKB eingeladen. Sie haben Stimmrecht an den Versammlungen.

2.4 Einstellung in den Mitgliederrechten

Sie tritt bei Zahlungsversäumnis von 6 Monaten und nach erfolgter Mahnung ein und dauert bis zur Erfüllung der Verpflichtungen.

2.5 Ausschluss

Macht sich ein Mitglied grober Verletzungen der in den Statuten enthaltenen Verpflichtungen schuldig und erweist es sich sonst der Mitgliedschaft des VAKB als unwürdig, so steht dem Vorstand das Recht zu, den Ausschluss vorzunehmen. Es wird unterschieden zwischen der Einzelperson, welche die Mitgliedsfirma vertritt, und der Firma selber.

3 Rechnungswesen

3.1 Einnahmen

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Verkäufe (ZWP etc.)
  • Subventionen Kanton
  • ÜK-Gebühren
  • Allfällige unvorhergesehene Einnahmen (Geschenke, Vergabungen etc.)

3.2 Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes jeweils durch die Hauptversammlung bestimmt

3.3 Ausgaben

Die ordentlichen Ausgaben werden jährlich in einem Jahresbudget festgelegt.
Der Vorstand kann für ausserordentliche und dringende Fälle über einen Betrag von CHF 25’000.- pro Vereinsjahr in eigener Kompetenz verfügen.

3.4 Finanzielle Unterstützung von VAKB-Arbeitsgruppen

Der VAKB übernimmt den vom Vorstand bewilligten Kostensatz

3.5 Rechnungsjahr

Fällt mit Kalenderjahr zusammen.

3.6 Haftung

Für die Verpflichtungen des VAKB haftet nur das VAKB-Vermögen.

4 Organisation

4.1 Organe

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Arbeitsgruppen

4.2 Hauptversammlung (HV)

Die Hauptversammlung wird normalerweise jährlich durchgeführt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen einberufen werden:

  • durch den Vorstand
  • auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder

Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens ein Monat vor der Hauptversammlung im Besitz der Mitglieder sein.
Anträge sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
An der Hauptversammlung haben alle teilnehmenden Mitglieder nur 1 Stimme, auch wenn die Firma durch mehrere Delegierte vertreten ist.

4.2.1 Kompetenzen der HV

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des HV-Protokolls vom Vorjahr
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Rechnung und des Berichts der Revisionsstelle
  • Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  • Beschlussfassung über Statuten-Revision, Auflösung des Verbandes und alle anderen ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.

4.2.2 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn wenigstens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dieses Verfahren verlangt.
Im 1. Wahlgang ist das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das relative Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der im Übrigen mitstimmt, den Stichentscheid.

4.2.3 Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann nur an einer HV mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4.3 Vorstand

4.3.1 Zusammensetzung

Der Vorstand des VAKB setzt sich, inkl. Präsident, zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern, wobei wenn möglich, jede Region durch ein Vorstandsmitglied vertreten sein sollte:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • 1 bis 3 Beisitzer

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf derselben können sie jedoch für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.
Bei Ersatzwahlen innerhalb einer Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.

4.3.2 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

  • Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Förderung der Ausbildung der Konstrukteur/innen EFZ
  • Vertretung des VAKB nach aussen
  • Vorsitz an der Hauptversammlung
  • Durchführung der von der HV beschlossenen Geschäfte
  • Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitglieder und Ehrenmitglieder
  • Allfällige Beiziehung von Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern für die Mitarbeit zur Lösung bestimmter Aufgaben (z.B. in Arbeitsgruppen)
  • Information der Mitglieder über anstehende Probleme
  • Erledigung aller Aufgaben, die nicht der HV vorbehalten sind
  • Vertretung des Verbandes gegenüber Drittpersonen und Firmen in rechtlichen Fragen, mit der Möglichkeit, juristischen Beistand beizuziehen

4.3.3 Spesen-Entschädigungen

Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und erhält als Entschädigung ein Sitzungsgeld.

4.4 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a OR durch.

4.5 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können durch den Vorstand eingesetzt werden, wenn es dem Zweck des VAKB einen Nutzen bringt.

5 Schlussbestimmungen

5.1 Auflösung des VAKB

Die Auflösung des VAKB kann von mindestens 1/5 sämtlicher Aktivmitglieder verlangt werden.
Dieses Begehren wird an der nächsten HV behandelt.
Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
In diesem Falle sind allfälliges Inventar und Vermögen zu gleichen Teilen den bernischen Berufsfachschulen, die Konstrukteur/innen unterrichten, zur Verfügung zu stellen (z.B. für die Anschaffung von Demonstrations-Material).

5.2 Inkrafttreten

Diese Statuten sind von der Hauptversammlung des VAKB vom 2. Mai 2014 genehmigt worden.
Sie ersetzen die Statuten des VAKB vom 28. April 2010 und treten sofort in Kraft.
Bei Differenzen zu anderssprachigen Statuten ist der Wortlaut der deutschen Sprache verbindlich.

Bern, Mai 2014 Der Präsident Der Sekretär
  A. Herrmann P. Schneeberger